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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2017, 47

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AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 06.09.2016 – 22 M 1480/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 47
Thema: ZPO § 802c Abs. 2 Satz 1 u. 2

(Vermögensauskunft/Nachbesserung/Höhe der zu erwartenden Altersrente)

Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Auskünfte über die Höhe der zu erwartenden Altersrente sowie das Datum der vorgelegten Renteninformation zu erteilen. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 06.09.2016 – 22 M 1480/16

Aus den Gründen:

I. Mit Antrag auf Abgabe der ergänzenden Vermögensauskunft zum Vermögensverzeichnis vom 21.10.2015 beantragte die Gläubigerin die Ladung des Schuldners zum Termin zur Nachbesserung des bereits entrichteten vorbezeichneten Vermögensverzeichnisses. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag auf Auskunft am 23.05.2016 zurück mit der Begründung, die Vertreterin der Gläubigerin habe eine Auskunft der Drittschuldnerin vorzulegen, aus welcher sich ergebe, dass die im Antrag begehrten Informationen nicht erteilt werden könnten, wenn im PfÜB nur der Schuldner nebst seinem Geburtsdatum aufgeführt worden sei. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Vollstreckungserinnerung auszulegenden Schreiben vom 08.06.2016. Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 10.06.2016 der Erinnerung nicht abgeholfen. Er wendet im Wesentlichen ein, für die Erlangung der von der Gläubigerin begehrten Information sei das Verfahren des vorläufigen Zahlungsverbotes bzw. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgesehen. Der Schuldner habe den zuständigen Versicherungsträger im Vermögensverzeichnis benannt und sei damit seiner Verpflichtung zur vollständigen Beantwortung nachgekommen.

II. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Vollstreckungserinnerung ist auch begründet.

Im Rahmen der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO hat der Schuldner zur Auskunftserteilung alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen (§ 802c Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Der Schuldner hat alle Forderungen so präzise anzugeben, dass ein Vollstreckungszugriff ohne weiteres möglich ist (BeckOK ZPO/Fleck, Stand: 01.07.2016, ZPO § 802c Rn. 13 m.w.N.). Im Rahmen der Vermögensauskunft hat der Schuldner anzugeben, was der Gläubiger wissen muss, um anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen ist neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – Ixa ZB 224/03 m.w.N.). Dies gilt grds. auch für die zukünftigen Forderungen des Schuldners, weil sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jede andere Drittforderung pfändbar sind (LG Stade, Beschl. v. 01.10.2015 – 7 T 137/15 m.w.N.). Die Gläubigerin muss sich auch nicht auf das Verfahren des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verweisen lassen. Der Gläubigerin muss bereits aus den Angaben im Vermögensverzeichnis erkennbar sein, ob der Anspruch der Höhe nach pfändbar ist. Die Beantragung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses würde daher tatsächlich »ins Blaue hinein« erfolgen, wäre die Höhe des Anspruchs gegen den Drittschuldner nicht zumindest ungefähr bestimmbar.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Gleichlautend entschieden haben bereits: LG Stade, JurBüro 2016, 48; AG Rudolstadt, JurBüro 2016, 214; LG Oldenburg, 19.04.2016 – 6 T 177/16; AG Leer, 28.07.2016 – 13b 917/16.

Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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