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AG Bremen, JurBüro 2016, 498

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AG Bremen, Beschl. v. 30.03.2016 – 241 M 411251/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 498
Thema: ZPO § 802c

(Gerichtsvollzieher/Nachbesserung der Vermögensauskunft, die bereits gelöscht ist/Angaben zu Kindern, Auftraggebern und Umsätzen)

Der selbständige Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Nachbesserung seiner Vermögensauskunft Angaben zu Kunden, Auftraggebern und Umsätzen zu machen. Eine Nachbesserung ist auch nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 30.03.2016 – 241 M 411251/15

Aus den Gründen:

I.

Mit Antrag vom 05.09.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung einer Geldforderung und beantragte auch die Abnahme der Vermögensauskunft. Der Schuldner gab schließlich – nach dem ein Haftbefehl ergangen war – die Vermögensauskunft am 14.03.2014 ab. Dabei gab er an, als Gewerbetreibender im Bereich Autoaufbereitung, Fahrzeugvermittlung, Abbrucharbeiten tätig zu sein. Ferner gab er die Umsätze mit 5.000 € bis 6.000 € in drei Monaten und etliche laufende Aufträge an. Unter dem 24.06.2014 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der Vermögensauskunft durch nähere Angaben zu den angegebenen Umsätzen, indem er folgende ergänzende Ausführungen machen sollte:

  1. Wie lauten mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten mit der Dienstleistung Autoaufbereitung verdient hat?
  2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinem Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten mit der Dienstleistung Autoaufbereitung getätigt?
  3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?

Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Ergänzung der Vermögensauskunft und es wurde Haftbefehl gegen den nicht erschienenen Schuldner erlassen. Mit Schreiben vom 27.12.2014 übersandte der Gläubiger den Haftbefehl und bat um Fortsetzung des Verfahrens. Das Verfahren geriet durch eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, die hier nicht relevant ist, in Stillstand. Nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens stellte der Gerichtsvollzieher am 25.05.2015 fest, dass der Schuldner zwischenzeitlich in einem anderen Vollstreckungsverfahren am 13.02.2015 erneut offenbart hatte und stellte die Vollstreckung gem. § 802d Abs. 1 ZPO ein. Dem Gläubiger übersandte er die Vermögensauskunft vom 13.02.2015 und berechnete die Kosten der Übersendung gem. Nr. 261 KV GVKostG mit 33 € zzgl. Auslagenpauschale in der Kostenrechnung vom 25.05.2015.

Der Gläubiger bestand auf der Fortsetzung des Nachbesserungsverfahrens und beanstandete den Kostenansatz der Gebühr für die Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Mit Schreiben vom 16.08.2015 stellte er klar, dass sein Begehren als Vollstreckungserinnerung betrachtet werden solle.

Der Obergerichtsvollzieher äußerte sich in seiner Stellungnahme im Erinnerungsverfahren dahingehend, dass die berechnete Gebühr durch den Auftrag zur Verhaftung und Fortsetzung des Verfahrens angefallen sei. Die ergänzende Vermögensauskunft könne nicht mehr verlangt werden, weil bereits eine aktuelle Vermögensauskunft vorliege und die seinerzeitige Auskunft vom 14.03.2014 bereits gelöscht sein dürfte.

Die Bezirksrevisorin ist der Ansicht, dass eine Ergänzung der Vermögensauskunft nach Ablauf der Sperrfrist des § 802d ZPO nicht mehr möglich sei. Die beanstandete Gebühr sei angefallen, weil der Gerichtsvollzieher zur Übersendung der anderweitigen Vermögensauskunft verpflichtet sei.

II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

1. Die Gebühr nach Nr. 261 KV GvKostG ist nicht angefallen. Zwar ist der Gerichtsvollzieher gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger, der gem. § 802a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die Einholung der Vermögensauskunft beantragt hat, die bereits vorliegende Auskunft zu übermitteln, wenn der Schuldner gem. § 802d Abs. 1 ZPO nicht zur erneuten Abgabe verpflichtet ist. Auch kann der Gläubiger auf die Übersendung nicht verzichten. Der Gläubiger hatte aber nicht beantragt, eine Vermögensauskunft einzuholen. § 802d ZPO ist deshalb nicht anwendbar. Der Gläubiger hatte vielmehr die Nachbesserung der aus seiner Sicht unvollständigen Vermögensauskunft vom 14.03.2014 beantragt. Im Nachbesserungsverfahren ist § 802d ZPO aber nicht anwendbar. Zudem kommt eine Umdeutung des Antrages auf Nachbesserung in einen Antrag auf Neuabgabe nicht in Betracht.

2. Der Schuldner ist auch weiterhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 14.03.2014 verpflichtet.

§ 802d steht dem Antrag auf Vervollständigung einer bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass die abgegebenen Erklärungen unvollständig oder unklar sind. Der Schuldner hat dann seiner Offenbarungspflicht noch nicht genügt, so dass das ursprüngliche Verfahren (ohne weitere Kosten) fortzusetzen ist (Musielak, ZPO-Voit, ZPO § 802d Rn. 13 – 14, beck-online). Die abzugebende Auskunft bezieht sich allein auf die Ergänzung bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der ursprünglichen Versicherung (LG Oldenburg, Beschl. v. 02.01.2015 – 6 T 853/14 mit ausführlicher Begründung). So liegt der Fall auch hier. Die Angaben des Schuldners zu den Aufträgen und Umsätzen aus der in der Auskunft vom 14.03.2014 angegebenen gewerblichen Tätigkeit sind unvollständig, weil die Auftraggeber und die Aufträge nicht hinreichend bezeichnet sind. Das hat offenbar auch der Gerichtsvollzieher so gesehen, denn er hat den Schuldner zur Nachbesserung seiner Auskunft geladen. Die erbetenen Auskünfte sind auch weder durch Zeitablauf, noch durch die in der »neuen« Vermögensauskunft angegebene Geschäftsführertätigkeit überflüssig geworden, da sich auch aus der früheren Tätigkeit noch Vermögenswerte, insbesondere Forderungen ergeben können, in die der Gläubiger vollstrecken könnte.

Die Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 14.03.2014 ist auch nicht durch Löschung unmöglich geworden, da die Angaben in Papierform vorliegen und zum Gegenstand der Ergänzung gemacht werden können. Ebenso ist die Nachbesserung auch nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden. Der Gläubiger kann auch Nachbesserung einer bereits in einem früheren Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft verlangen (LG Oldenburg, Beschl. v. 02.01.2015 – 6 T 853/14). § 802d ZPO stellt eine Sperre hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft dar, die dem Schutz des Schuldners dient. Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Schuldner die erneute Abgabe nicht verweigern, die früheren Auskünfte werden damit aber weder unverwertbar noch – etwa durch Löschung – hinfällig oder »ungeschehen«.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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