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AG Bad Saulgau, JurBüro 2015, 552

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AG Bad Saulgau, Beschluss v. 26.6.2015 – 2 M 778/15

JurBüro 2015, 552
Thema: GvKostG KV Nr. 604

(Gerichtsvollzieherkosten/Nachbesserung der Vermögensauskunft)

Bei einem Auftrag auf Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in einem vom Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft erstellten Vermögensverzeichnis handelt es sich um die Beantragung der Vervollständigung eines noch nicht erledigten Auftrags, für welchen der Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr fordern kann. (L.d.R.)

AG Bad Saulgau, Beschluss v. 26.6.2015 – 2 M 778/15

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin begehrt mit ihrer Erinnerung die Obergerichtsvollzieherin anzuweisen, für das Verfahren auf Nachbesserung der Vermögensauskunft keinen Vorschuss zu fordern und dieses Verfahren durchzuführen.

Mit Antrag vom 24.4.2014 beauftragte die Gläubigerin die Obergerichtsvollzieherin, die bereits von dem Schuldner am 27.8.2013 abgegebene Vermögensauskunft entsprechend ihrem Antrag um folgende Fragen zu ergänzen:

Führt der Schuldner für das Gewerbe seiner Ehefrau hin- und wieder – evtl. auch unentgeltliche – Tätigkeiten durch? Welche?

Falls ja, wie viele Stunden wendet er dafür täglich, wöchentlich und monatlich auf?

Mit Schreiben vom 30.5.2014 lehnte die Obergerichtsvollzieherin die Ergänzung der Vermögensauskunft mit der Begründung ab, der Schuldner habe keine unvollständigen Angaben gemacht, da der Schuldner erklärt habe, ohne Einkommen zu sein. Die Obergerichtsvollzieherin erhob zudem bezüglich der Nachbesserung der Vermögensauskunft eine Gebühr KV 604 i.H.v. 15,00 € und GvKostG KV 716 i.H.v. 3 € gem. Rechnung vom 30.5.2014.

Die Gläubigerin hat gegen die Ablehnung der Obergerichtsvollzieherin, die Vermögenauskunft zu ergänzen, sowie gegen die Kostenrechnung vom 30.5.2014 Erinnerung eingelegt.

Das Amtsgericht hat dieser Erinnerung mit Beschluss vom 17.9.2014 (Az. 1 M 468/14) teilweise stattgegeben und die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, die Kosten für die Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht zu erheben. Soweit die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft begehrt hat, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 5.1.2015 (Az. 1 T 82/14) stattgegeben und die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, das Verfahren auf Ergänzung der Vermögensauskunft durchzuführen und dem Schuldner folgende Fragen zu stellen:

Führt der Schuldner für das Gewerbe seiner Ehefrau – unentgeltliche – Tätigkeiten aus?

Welche Tätigkeiten werden ausgeführt?

Wie viele Stunden wendet der Schuldner dafür täglich, wöchentlich und monatlich auf?

Die Gläubigerin forderte die Obergerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 13.4.2015 nach Erhalt des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg auf, ihren Vollstreckungsauftrag vom 24.4.2014 auf Ergänzung der Vermögensauskunft nunmehr durchzuführen.

Mit Schreiben vom 26.5.2015 teilte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass sie ihren Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft erst durchführe, wenn die Gläubigerin einen Vorschuss i.H.v. 70 € an sie zahle, da das Landgericht mit Beschluss vom 1.5.2015 eine Ergänzung der Vermögensauskunft angeordnet habe und dieses Verfahren auf Ergänzung der Vermögensauskunft gebührenpflichtig sei.

Gegen dieses Verhalten hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 2.6.2015 Erinnerung eingelegt.

Zur Begründung trägt die Gläubigerin vor, die Obergerichtsvollzieherin könne für die von ihr begehrte Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft keinen Vorschuss verlangen, da für dieses Verfahren keine neue Gebühr entstehe. Sie habe einen Antrag auf Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft gestellt und diesem habe das Landgericht stattgegeben, auch wenn es die falsche Norm zitiert habe. Sie könne lediglich die Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen.

Die Gläubigerin beantragt, die Obergerichtsvollzieherin anzuweisen, die Vermögensauskunft gem. ihrem Antrag vom 24.4.2014 ohne die Forderung eines Vorschusses zu ergänzen.

Die Obergerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 16.6.2015 die Erinnerung vorgelegt und dieser nicht abgeholfen. Zur Begründung wird auf die dienstliche Stellungnahme der Obergerichtsvollzieherin vom 26.5.2015 Bezug genommen.

II. Der nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässigen Erinnerung der Gläubigerin ist stattzugeben, da sie begründet ist.

Die Obergerichtsvollzieherin ist anzuweisen, das Verfahren zur Nachbesserung der Vermögenauskunft ohne die Erhebung eines Vorschusses durchzuführen.

Bei der Nachbesserung/Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung bzw. des Vermögensverzeichnisses handelt sich um keinen neuen isolierten Vollstreckungsauftrag, für welchen eine erneute Gebühr gefordert werden kann, sondern um die Beantragung der Vervollständigung eines noch nicht vollständig erledigten Auftrages, für welchen keine gesonderte Gebühr gefordert werden kann (vgl. AG Nordenham, Beschluss v. 19.4.2010 – 7 M 193/10). Die Nachbesserung/Ergänzung ist die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens und löst keine Gebühr aus (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802 Rn. 20 u. AG Stuttgart, Beschluss v. 4.3.2015 – 2 M 59097/14). Der Gerichtsvollzieher ist lediglich berechtigt, die ihm durch dieses Verfahren tatsächlich entstehenden normalen Kosten, wie Zustellgebühren und sonstige Auslagen, erstattet zu verlangen, wenn diese nicht bereits für den ursprünglichen Auftrag in Ansatz gebracht und in Rechnung gestellt wurden (vgl. AG Stuttgart, a.a.O.).

Nach diesen Voraussetzungen kann die Obergerichtsvollzieherin für die Nachbesserung der Vermögensauskunft keinen Vorschuss fordern. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 1.5.2015 die Obergerichtsvollzieherin angewiesen hat, eine Ergänzung oder eine Nachbesserung der Vermögensauskunft durchzuführen. In beiden Fällen handelt es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft, für welches keine neue Gebühr entsteht, und um kein neues Verfahren.

Die Obergerichtsvollzieherin kann lediglich von der Gläubigerin die ihr tatsächlich entstehenden Auslagen, wie Zustellgebühren, fordern, soweit diese nicht bereits durch den ursprünglichen Antrag und die dortige Kostenrechnung mit abgedeckt wurden.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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