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LG Aurich, JurBüro 2017, 262

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LG Aurich, Beschl. v. 07.02.2017 – 7 T 21/17

Fundstelle: JurBüro 2017, 262
Thema: ZPO § 802c

(Vermögensauskunft/Nachbesserung/Fragen zum Erwerbsgeschäft)

Der Schuldner hat die Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Vermögensverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt wurde. Hier: Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ohne Umsätze und Gewinne. (L.d.R.)

LG Aurich, Beschl. v. 07.02.2017 – 7 T 21/17

Aus den Gründen:

Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis vom 07.01.2016 u.a. angegeben, ein Erwerbsgeschäft im Bereich Gartenarbeiten/Dienstleistungen zu führen, dabei aber keine monatlichen Gewinne zu erwirtschaften und keine Umsätze zu haben. Die Gläubigerin hat dazu die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Die Gerichtsvollzieherin hat dies abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.2016 zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Amtsgerichts wird verwiesen. Gegen den ihr am 02.01.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.01.2017 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO zulässig, teilweise begründet im Übrigen unbegründet.

Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Schuldners nicht gerecht. Die Fragen zum Erwerbsgeschäft Abschnitt B Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses nebst Ergänzungsblatt sind nicht nachvollziehbar beantwortet (Gewinne, Umsätze, Angabe keiner steuerpflichtigen Tätigkeit nachgegangen zu sein). Bereits dieses begründet den Verdacht, das Vermögensverzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt, denn der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ohne Umsätze und Gewinne macht keinen Sinn. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinen Gläubigern die geforderten Angaben zu vormaligen Auftraggebern zu offenbaren, um seine Gläubiger in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf falsche Angaben gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. auch LG Aurich, 4 T 448/09; LG Aschaffenburg, JurBüro 2000, 328; LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2000, 328).

Hingegen sind die Fragen Ziffer 2) und 4) – 8) des Nachbesserungsantrages vom 31.05.2016 nicht erforderlich, um den Gläubiger Kenntnisse auf pfändbare Vermögensteile zu verschaffen. Frage 2) des Nachbesserungsantrages wird mitbeantwortet, wenn die Beschlussziffer 2) des obigen Tenors beantwortet wird. Es sind die Fragen 5), 7) und 8) bereits im Ergänzungsblatt beantwortet, da der Schuldner angegeben hat, keine Außenstände zu haben. Insofern ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Der Beschwerdewert folgt aus § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RVG.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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