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AG Landshut, JurBüro 2015, 439

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AG Landshut, Urteil v. 19.5.2015 – 1 C 1946/14

JurBüro 2015, 439
Thema: BGB § 611

(Inkassodienstleistungsvertrag/Pflichtverletzung/Ausbringung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner/Gelegenheit zur Beendigung des Vertrags)

Teilt ein Inkassounternehmen seinem Auftraggeber (Gläubiger) mit, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben und bei Arbeitslosengeld II – Bezug unpfändbar ist und gibt ihm Gelegenheit, vor Anfall weiterer Beitreibungskosten den Auftrag zu beenden, so liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Inkassounternehmen, wenn eine Beendigung nicht erfolgt, weitere sinnvolle Vollstreckungsmaßnahmen ausbringt. (L.d.R.)

AG Landshut, Urteil v. 19.5.2015 – 1 C 1946/14

Aus den Gründen:

Er stellt keine Pflichtverletzung der Klägerin dar, dass sie nach Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher vom 11.2.2009, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung am 6.11.2008 abgegeben hat und bei Arbeitslosengeld II-Bezug in Höhe von 556 € unpfändbar ist, weitere Vollstreckungsmaßnahmen, die Kosten für den Beklagten nach sich zogen, durchführte. Die Klägerin hat nämlich mit Schreiben vom 5.5.2009 den Beklagten von dieser Sachlage in Kenntnis gesetzt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben, vor Anfall weiterer Beitreibungskosten den Auftrag zu beenden. Nachdem eine solche Beendigung nicht erfolgt ist, durfte die Klägerin die im folgenden ergriffenen Maßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch veranlassen; insoweit lag unverändert ein Auftrag des Beklagten vor.

An welchem Punkt ein Gläubiger unter Abwägung von Realisierungschancen und Kostenrisiko einen in Inkassoauftrag abbricht, hängt stark von seiner persönlichen Einstellung ab. Wenn ein Gläubiger wegen einer Hauptforderung von nur 142,10 € ein Inkassobüro beauftragt und den Auftrag trotz Mitteilung, dass eidesstattliche Versicherung und derzeitige Gehaltsunpfändbarkeit vorliegen, nicht abbricht, liegt in weitergehenden Maßnahmen, wie durch die Klägerin veranlasst, grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Auftraggeber. Der Misserfolg einzelner Maßnahmen und der Beitreibungsversuche insgesamt liegt im Risikobereich des Beklagten.

Mitgeteilt von Jana Hentschel, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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