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AG Lübeck, JurBüro 2016, 664

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AG Lübeck, Beschl. v. 26.05.2016 – 51b M 1/16

Fundstelle: JurBüro 2016, 664
Thema: KVGvKostG Nrn. 101, 701

(Gerichtsvollzieher/keine Zustellungsgebühr für Eintragungsanordnung/persönliche Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers)

  1. Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 101 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. Auslagen können daher auch nicht berechnet werden. (L.d.R.)
  2. Ob die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Post oder persönlich zugestellt wird, liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers. (L.d.R.)

AG Lübeck, Beschl. v. 26.05.2016 – 51b M 1/16

Aus den Gründen:

Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 letzte Alternative ZPO zulässig. Sie ist dabei nicht gegen die gesamte im Tenor genannte Rechnung des Gerichtsvollziehers gerichtet, sondern nur gegen den Ansatz der im Tenor genannten Positionen KV 101 (Zustellung auf Betreiben der Partei, Zustellgebühr) in Höhe von 3,45 € nebst anteiliger Auslagenpauschale.

Sie ist auch teilweise begründet, nämlich hinsichtlich von KV 101 i.H.v. 3,00 € und KV 701 i.H.v. 3,45 € und anteiliger Auslagenpauschale von 2,60 €, im Übrigen unbegründet, soweit die Gläubigerseite sich gegen den Ansatz von 1,50 € gemäß KV 700 wendet sowie gegen den Ansatz von 10,00 € gemäß KV 100 für die persönliche Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft (bzw. gegen die Differenz zu den Kosten einer Zustellung per Post).

Eine Zustellgebühr kann nach KV 100 und 101 nur bei Zustellungen im Parteibetrieb verlangt werden, es handelt sich jedoch bei der Zustellung der Eintragungsanordnung, für welche KV 201 = 3,00 € angesetzt sind, um eine Zustellung von Amts wegen. Dieses ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Eintragung unter den in der Norm genannten Voraussetzungen vom Gerichtsvollzieher »von Amts wegen« vorzunehmen ist. Wenn dieses so ist, kann nicht die Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche im Parteibetrieb sein, denn die Anordnung, die von Amts wegen erfolgt, ist dann auch von Amts wegen dem Betroffenen bekannt zu geben. Es handelt sich zudem bei dem Eintragungsverfahren nicht um ein solches, welches im Auftrag oder im Interesse des Gläubigers durchgeführt wird, sondern um ein solches im Interesse der Allgemeinheit. Entsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass allenfalls der Schuldner selbst als Kostenschuldner in Betracht kommt, nicht jedoch können dem Gläubiger Kosten auferlegt werden, seien es Gebühren oder seien es Auslagen. Vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21.12.2015 – 1 ZB 107/14, NJW 2016, 876 f. [BGH 21.12.2015 – I ZB 107/14] mit Rechtsprechungsnachweisen und Hinweisen auf die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10009, S. 56.

Vgl. hierzu auch z.B. OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208, Beschl. v. 25.08.2015 – 11 W 3/15 –: »Die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient – die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert – sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den »Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen« (BT-Drucks. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, indem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber – anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart, BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) – keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.« … »Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mit ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten – wenn man dieser Auffassung folgte – als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat.«

Den vorgenannten überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Siehe ebenso z.B. aus jüngerer Zeit OLG Koblenz, DGVZ 2016, 59 ff., OLG Köln, Beschl. v. 01.02.201616 – 17 W 177/55; LG Konstanz, Beschl. v. 25.02.2016 – A 62 T 18/16, OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 – 14 W 1/16 und OLG Dresden, Beschl. v. 03.03.2016 – 3 W 22/16, des Weiteren LG Stuttgart, Beschl. v. 11.01.2016 – 10 T 593115; LG Meiningen, Beschl. v. 07.10.2015 – 5 T 116/15.

Es kann weder die Zustellgebühr nach KV 101 von 3,00 € verlangt werden – insoweit sieht dieses auch der Gerichtsvollzieher entsprechend im Schreiben vom 30.12.2016 –, noch Auslagen für die Zustellung. Zwar sieht KV Ziffer 701 anders als KV 101 eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vor, jedoch ändert dieses nichts daran, dass es sich um eine Zustellung von Amts wegen im Interesse der Allgemeinheit handelt, so dass der Gläubiger nicht haftet, denn nach § 13 Abs. 1 GvKostG ist Kostenschuldner neben dem Vollstreckungsschuldner bei notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nur der Auftraggeber, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG. Vgl. hierzu z.B. OLG Koblenz, 19.01.2016 – 14 W 813/15. Vgl. auch BGH, NJW 2016, 876 ff. [BGH 21.12.2015 – I ZB 107/14]: »Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt … nicht in Betracht«. Kosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen, so dass auch der BGH davon ausgehen dürfte, dass weder Gebühren noch Auslagen in den Kostenansatz einzustellen sind. Ebenso jüngst LG Konstanz, Beschl. v. 25.02.2016 – A 62 T 18/16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 – 14 W 1/16; LG Meiningen, Beschl. v. 07.10.2015 – 5 T 116/15 und OLG Dresden, Beschl. v. 03.03.2016 – 3 W 22/16. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme im Auftrag des Gläubigers, steht nicht zu seiner Disposition, sondern ist Teil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens im Interesse der Allgemeinheit.

Erfolglos ist die Erinnerung dagegen, soweit sie sich gegen 1,50 € nach KV 700 richtet. Wie der Gerichtsvollzieher im Schreiben vom 30.12.2015 erläutert hat, handelt es sich nicht um Auslagen im Zusammenhang mit dem Vermögensverzeichnis, sondern um die Kosten für die Kopie des Antrages, welches der Ladung beizufügen war.

Auch ist die Gebühr nach KV 101 von 10 € im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt (bzw. die Mehrkosten gegenüber einer Zustellung der Terminladung per Post). Zwar hatte der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag gebeten, notwendige Zustellungen per Post zu veranlassen. Dieses war durch den Gerichtsvollzieher bei der Ermessensausübung nach § 15 Abs. 2 GVGA, § 58 Abs. 2 GVGA zu berücksichtigen. Jedoch erfolgte die Ladung des Schuldners mit Schreiben vom 21.10.2015 nach erfolgtem Auftrag vom 12.10.2015 und wurde persönlich sogleich noch am 21.10.2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, so dass trotz der erforderlichen 14-Tage-Regelung des § 802f Abs. 1 ZPO noch ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 05.11.2015 möglich war. Das Verfahren wurde dadurch im Interesse der Gläubigerseite erheblich beschleunigt, denn bei einer Zustellung per Post wäre erst ein späterer Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft möglich gewesen (Termine finden insoweit gerichtsbekannt nicht täglich statt, sondern gebündelt). Sogleich am 05.11.2015 erfolgte die lnformation des Gläubigers über die Terminfolgen. Das Verfahren war besonders schnell durchgeführt in deutlich unter einem Monat und der Gläubiger in die Lage versetzt worden, ggf. Haftbefehl zu beantragen. Davon abgesehen hätte zusätzlich unter Umständen der Schuldner vor Ort bei der Ladungszustellung angetroffen werden können. Im vorliegenden Einzelfall sind entsprechend keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Kosten waren zudem nicht erheblich über denen einer Postzustellung.

Die Kostenanordnung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Für eine Zulassung der Beschwerde besteht kein Anlass. Soweit der Erinnerung nicht stattgegeben wurde, handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die nicht von üblicher Rechtsprechung abweicht und keine besondere allgemeine Bedeutung hat. Entscheidend war allein der Zeitablauf im Einzelfall.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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