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AG Coesfeld, JurBüro 2015, 383

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AG Coesfeld, Beschluss v. 24.3.2015 – 14 M 1169/13

JurBüro 2015, 383
Thema: ZPO § 850 e Nr. 3

ZPO § 850 e Nr. 3

(Zwangsvollstreckung/Pfändung in Arbeitseinkommen/Naturalleistungen/Privat genutzter Dienstwagen/Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Naturalleistung/Unpfändbarer Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen)

1. Naturalleistungen, die dem Schuldner von seinem Arbeitgeber gewährt werden (hier: auch privat nutzbarer Dienstwagen) sind mit dem übrigen Arbeitsentgelt zusammenzurechnen.

2. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen. (L.d.R.)

AG Coesfeld, Beschluss v. 24.3.2015 – 14 M 1169/13

Aus den Gründen:
Mit Antrag vom 5.3.2015 begehrt der Gläubiger, dass der Schuldner den Dienstwagen des Schuldners, welcher gem. Lohnbescheinigung in Höhe von 555,00 € als Naturalleistung vom Nettoverdienst in Abzug gebracht wird, mit dem daneben. gewährten Arbeitsentgelt zusammenzurechnen ist.

Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zum Antrag des Gläubigers gehört.

Die Drittschuldnerin beantragt, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Bezieht der Schuldner Naturalleistungen, wie hier einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, den Sachbezug in Höhe von 555,00 € bei der Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Geld- und Naturalleistung sind nach § 850 e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch eine Naturalleistung erhält, wobei der unpfändbare Betrag in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen ist.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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