Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


LG Saarbrücken, JurBüro 2015, 665

PDF-Download

LG Saarbrücken, Beschluss v. 17.9.2015 – 5 T 457/14

JurBüro 2015, 665
Thema: ZPO § 850 c

(Zwangsvollstreckung/Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen/Schuldner leistet tatsächlich keinen Unterhalt)

Weist der Schuldner nicht nach, dass er tatsächlich Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person leistet, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

LG Saarbrücken, Beschluss v. 17.9.2015 – 5 T 457/14

Aus den Gründen:

Der »Widerspruch« des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

Wie das Amtsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.10.2014 ausgeführt hat, kann eine unterhaltsberechtigte Person bei der Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur berücksichtigt werden, wenn tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Einen entsprechenden Nachweis hat der Schuldner aber nicht erbracht, obwohl ihm mehrfach seitens des Vollstreckungsgerichts und letztmals seitens der erkennenden Kammer Gelegenheit hierzu gegeben worden war.

Demnach ist die Anordnung gemäß Beschluss vom 2.7.2014 über die Nichtberücksichtigung des Kindes des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zurecht ergangen, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Jahreswert der Differenz der pfändbaren Beträge bei Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von 1.111,96 €.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzung (vgl. § 574 ZPO) nicht zugelassen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen.

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Mannheim – 16 M 4/21

Ein Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher anweisen, die Vollstreckung ruhen zu lassen. Wurden bei längerer, …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0