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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2017, 102

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AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 11.11.2016 – 22 M 1157/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 102
Thema: ZPO §§ 850c Abs. 4, 850h Abs. 2

(Verschleiertes Arbeitseinkommen/Lohnsteuerklasse V/Unterhaltsanspruch des Kindes gegen anderen Elternteil/anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes)

  1. Die Wahl der ungünstigen Steuerklasse V kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist daher der Nettolohn auf der Basis von Steuerklasse IV zu berechnen.
  2. Da das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat, ist dieses bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens anteilig nur zu 55 % zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 11.11.2016 – 22 M 1157/16

Aus den Gründen:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal – Vollstreckungsgericht – vom 17.05.2016 wird wie folgt geändert:

  1. Die Berechnung des pfändbaren Einkommens ist durch den Drittschuldner so vorzunehmen, als ob eine Besteuerung nach Steuerklasse IV erfolgt.
  2. An Unterhaltspflicht ist lediglich ein Kind zu 55 % zu berücksichtigen, das weitere Kind sowie der Ehemann bleiben aufgrund eigenen Einkommens unberücksichtigt.

Der Beschluss war antragsgemäß zu ändern. Dies ist in den Fällen möglich, in denen sich dem Schuldner nachträglich Kenntnisse offenbaren, die bei Beginn der konkreten Vollstreckungshandlung nicht vorhanden waren. Die Schuldnerin hatte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ein solche ist nicht erfolgt.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Beantragt war, die Berechnung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin so vorzunehmen, A) als wenn sie nicht nach Steuerklasse V, sondern nach Steuerklasse IV besteuert würde, B) das Kind S., geb. 1984 und der Ehegatte, bleiben jeweils wegen eigenem Einkommen als unterhaltsberechtigte Personen vollständig unberücksichtigt, C) das Kind A., geb. 1991 bleibt wegen dem Einkommen des Ehegatten und seiner gleichwertigen Unterhaltspflicht zu 45 % unberücksichtigt.

Zur Steuerklassenwahl: Durch die Wahl der schlechteren Steuerklasse V entzieht der Schuldner den Gläubigern die möglichen pfändbaren Beträge. Die Wahl der Steuerklasse kann aber nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, vgl. BGH, v. 04.10.2005 – VII ZB 26/05; LG Lüneburg, Beschl. v. 16.12.2008 – 6 T 186/08 = JurBüro 2009, 211; LG Ansbach, Beschl. v. 25.08.2009 – 4 T 709/08 = JurBüro 2010, 50.

Zur Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile: Das Kind A. hat gegen beide Eltern Unterhaltsanspruch. Die Einkommen beider Elternteile stehen etwa zu 55:45 zueinander im Verhältnis. Das Kind ist somit nur zu 55 % zu berücksichtigen, da der Unterhaltsanspruch zu 45 % durch das Einkommen des Vaters/Ehegatten gedeckt ist, vgl. BGH, 16.04.2015 – IX ZB 41/14; LG Ansbach, Beschl. v. 25.08.2009 – 4 T 709/08 = JurBüro 2010, 50; LG Verden, Beschl. v. 31.05.2013 – 6 T 65/13 = JurBüro 2013, 491; LG Verden, Beschl. v. 01.08.2013 – 6 T 91/13 = JurBüro 2013, 605.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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