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AG Oranienburg, JurBüro 2015, 270

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AG Oranienburg, Beschluss v. 8.1.2015 – 91 M 712/14

JurBüro 2015, 270
Thema: ZPO § 850 c Abs. 1 S. 2, Abs. 4

(Zwangsvollstreckung / Pfändung von Arbeitseinkommen / Nichtberücksichtigung von volljährigen Kindern / Nichtberücksichtigung der Ehefrau)

1. Weist der Schuldner nicht nach, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet, ist der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

2. Hat der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 € und die Ehefrau ein solches von 479,93 €, ist die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Oranienburg, Beschluss v. 8.1.2015 – 91 M 712/14

Aus den Gründen:
Gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner einem Verwandten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Der Schuldner hat hier weder nachgewiesen, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist noch dass er hier tatsächlich Unterhalt leistet. Klarstellend war daher festzuhalten, dass der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Der Schuldner hat durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau belegt, dass diese über monatliche Einkünfte von durchschnittlich 479,93 € verfügt. Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 €.

Die Nichtberücksichtigung der Ehefrau ergibt sich aus der folgenden Berechnung (vgl. Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., S. 184):

Da der anrechenbare Eigenverdienst des unterhaltsberechtigten Ehegatten unter der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 c ZPO liegt, ist zu prüfen, ob das eigene Einkommen des Ehemannes dessen Unterhaltsbedarf deckt. Als Ermittlungsmethode kann die sogenannte Zwickauer Formel herangezogen werden. Danach verbleiben vom Gesamteinkommen des Schuldners diesem 4, der Ehefrau 2 und dem hier noch zu berücksichtigenden minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind 1 Teil des Nettoeinkommens.

Nach Angaben des Gläubigers verfügt die Schuldnerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 €.

1.357,02 € : (4+2+1+) 7 Teile = 193,86 €

193,86 €×2 = 387,72 €

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt somit 387,72 € und ist durch das eigene Einkommen abgedeckt.

Mitgeteilt von SVEN DRUMANN, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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