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AG Syke, JurBüro 2017, 204

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AG Syke, Beschl. v. 22.12.2016 – 20a M 1573/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 204
Thema: ZPO §§ 850c, 850c Abs. 4

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Unterhaltsanspruch des Kindes gegen einen anderen Elternteil/anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes)

Da das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat und das Einkommen der Eltern zu einander in einem Verhältnis von 73:27 steht, bleibt das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens teilweise (27 %) unberücksichtigt. (L.d.R.)

AG Syke, Beschl. v. 22.12.2016 – 20a M 1573/16

Aus den Gründen:

Mit Antrag vom 28.10.2016, auf den Bezug genommen wird, begehrt der Gläubigervertreter die Feststellung, dass die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt. Zur Begründung trägt er vor, sie habe sowohl gegen ihren Vater als auch gegen ihre Mutter gleichermaßen einen Unterhaltsanspruch. Die Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern stünden zu einander im Verhältnis 73: 27 und hiernach würde der Unterhaltsanspruch der Tochter Julia zu 73 % vom Schuldner und zu 27 % von der Mutter getragen.

Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, erhob keine Einwendungen.

Gem. § 850c Abs. 4 ZPO kann die Anordnung der (teilweisen) Nichtberücksichtigung einer an sich unterhaltsberechtigten Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens erfolgen, wenn die Person eigene Einkünfte erzielt und es der Billigkeit entspricht, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts vor.

Zu den eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Tochter, die deren Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken können, gehört auch der von der Mutter zu gewährende (Natural-)Unterhalt.

Weitere, gegebenenfalls diesen Betrag im Einzelfall anders zu beurteilende Faktoren wurden vom Schuldner nicht vorgetragen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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