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AG Soltau, JurBüro 2015, 100

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AG Soltau, Beschluss v. 3.11.2014 – 12 M 5994/13

JurBüro 2015, 100

Thema: ZPO § 836 Abs. 3

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Anordnung der Herausgabe von Urkunden / Abtretung betreffend die gepfändete Forderung)

Auf Antrag des Gläubigers ist anzuordnen, dass der Schuldner eine Kopie der Abtretungsurkunde herauszugeben hat, worin der Schuldner die gepfändeten Ansprüche an einen Dritten (hier: Bank) abgetreten hat. (L.d.R.)

AG Soltau, Beschluss v. 3.11.2014 – 12 M 5994/13

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. 9. 2013 die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden lassen.

Mit Schreiben vom 18. 9. 2014 hat die Gläubigerin die oben beschlossene Herausgabeanordnung beantragt.

Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich zum Antrag nicht geäußert.

Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Abtretungsurkunde, um die Wirksamkeit der Abtretung prüfen zu können (LG Bremen, Beschluss v. 30. 4. 2009 – 2 T.287 / 09). Aufgrund des schlüssigen Gläubigervortrags war daher wie geschehen zu entscheiden.

Mitgeteilt von SVEN DRUMANN, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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