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LG Neubrandenburg, JurBüro 2015, 101

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LG Neubrandenburg, Beschluss v. 8.10.2014 – 2 T 206/14

JurBüro 2015, 101

Thema: ZPO §§ 829, 835; ZVFV

(Zwangsvollstreckung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Antrag / Amtliches Formular / Gerichtskosten / Inkassokosten)

Da in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Eintragung von Inkassokosten nicht vorgesehen ist, können diese in einer Anlage dargestellt werden. Es ist auch bei Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu beanstanden, wenn die Gerichtskosten nicht auf Blatt 9, Feld I eingetragen sind, sondern in der Anlage, in welcher auch die Inkassokosten geltend gemacht wurden. (L.d.R.)

LG Neubrandenburg, Beschluss v. 8.10.2014 – 2 T 206/14

Aus den Gründen:

I. Die Gläubiger beantragten unter dem 28. 7. 2014 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Durch gerichtliche Verfügung vom 4. 8. 2014 wurde mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werde, da zum einen die offene Hauptforderung fälschlich als Restforderung bezeichnet worden sei und zum anderen das Formular zur Kostenrechnung vollständig nicht genutzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11. 8. 2014 ergänzten die Gläubiger die Angaben zur Forderung und teilten im übrigen mit, dass das Formular zu den Kosten nicht genutzt worden sei, da nach dem Formular nicht die Möglichkeit bestehe, Inkassokosten anzugeben.

Durch Beschluss vom 13. 8. 2014 wies das Amtsgericht den Antrag zurück mit der Begründung, dass die Mängel des Antrages nicht fristgemäß beseitigt worden seien. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des genannten Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde vom 1. 9. 2014, die am gleichen Tag per Fax bei Gericht einging. Sie sind der Meinung, dass die Beanstandungen des Gerichts im ausreichenden Maß erledigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Formularzwang dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden sei, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei; dieser Fall sei bei Inkassokosten, deren Angabe im Formular nicht vorgesehen sei, gegeben.

Durch Beschluss vom 22. 9. 2014 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antrag der Gläubiger war nicht – wie durch Beschluss vom 13. 8. 2014 geschehen – aufgrund der in der gerichtlichen Verfügung vom 5. 8. 2014 genannten Beanstandungen zurückzuweisen.

Soweit in in der gerichtlichen Verfügung vom 5. 8. 2014 darauf hingewiesen wird, dass in der Forderungsaufstellung auf Blatt 3 des Formulars die Forderung fälschlicherweise als Restforderung ausgewiesen sei, wird diese Beanstandung in der gerichtlichen Verfügung vom 3. 9. 2014 nicht mehr erwähnt. Die Gläubiger durften daher davon ausgehen, dass insoweit ein Verstoß gegen den Formularzwang nicht mehr seitens des Gerichts angenommen wurde. Im übrigen handelt es sich insoweit um eine Richtigstellung geringfügigen Umfanges, die ohne neues Ausfüllen des gesamten Formulars als zulässig anzusehen ist.

Die von den Gläubigern im Antrag vom 28. 7. 2014 gewählte Gestaltung der Darstellung der Gerichtskosten (Blatt 9 des Formulars und Anlage) steht nicht im Widerspruch zu dem Formularzwang, der für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gilt. Soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft und missverständlich ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (BGH, Beschluss v. 13. 2. 2014, JurBüro 2014, 319 ff.). Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält (BGH, a.a.O.).

Die gerichtlichen Beanstandungen zu Blatt 9 des Formulars rechtfertigten demnach nicht eine Zurückweisung des Antrages der Gläubiger. Es ist zwar einzuräumen, dass es möglich gewesen wäre, die Gerichtskosten auf dem hierfür vorgesehenen Feld unter I. einzutragen und dann lediglich für die Inkassokosten eine gesonderte Anlage beizufügen. Der Übersichtlichkeit des Antrages wäre diese Vorgehensweise aber nicht in größerem Maße dienlich gewesen, als die von den Gläubigern gewählte Darstellung der Gerichtskosten gemeinsam mit den Inkassokosten auf der Anlage. Durch die optische Gestaltung des Formulars auf Blatt 9, nämlich die Anordnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten unter I. und II., wobei diese von einem schwarzen Kasten umrahmt sind, wird vielmehr der Eindruck hervorgerufen, es sei zur Wahrung der Übersichtlichkeit geradezu geboten, diesen Bereich (I. und II.) auf einer einheitlichen Anlage darzustellen, wenn Punkt II. nicht ausgefüllt wird, sondern Inkassokosten auf einer Anlage mitgeteilt werden sollen. Dass in dem Formular eine Eintragung von Inkassokosten nicht vorgesehen ist und daher Unklarheit dazu besteht, auf welchem Wege diese nunmehr bei der Antragstellung mitgeteilt werden sollen, kann nicht einseitig zu Lasten der antragstellenden Gläubiger gehen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die von den Gläubigern im Antrag vom 28. 7. 2014 gewählte Gestaltung die Arbeit des Rechtspflegers beeinträchtigt werden könnte. Der Rechtspfleger findet vielmehr bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

Vor einer Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag der Gläubiger vom 28. 7. 2014 wird diesen Gelegenheit zur Titelvorlage zu geben sein.

Mitgeteilt von B. DE VRIES, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen, Bremen

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