Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


LG Bremen, JurBüro 2016, 156

PDF-Download

LG Bremen, Urt. v. 15.10.2015 – 6 O 337/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 156
Thema: ZPO §§ 829 Abs. 3, 835

(Zwangsvollstreckung/Pfändung und Überweisung von Zahlungen von Vergütung/Drittschuldnerklage/Einwendungen des Drittschuldners)

Der Drittschuldner kann gegen die gepfändete Forderung nur noch Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den Schuldner zustehen, nicht aber Einwendungen, die der Schuldner gegen den Drittschuldner hat. Besteht die der Pfändung zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr, kann sich der Drittschuldner hierauf nicht mit Erfolg berufen. (L.d.R.)

LG Bremen, Urt. v. 15.10.2015 – 6 O 337/15

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 829, 835 ZPO i.V.m. dem Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 02.11.1995.

1. Die Klägerin ist aus dem Versäumnisurteil aktivlegitimiert, weil zu ihren Gunsten am 26.05.2009 eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erteilt wurde.

2. Die Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte aus den vom Schuldner erteilten Rechnungen für die Monate August 2014 bis Januar 2015 wurden wirksam gepfändet und an die Klägerin überwiesen. Dies ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.07.2014. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte ist ebenfalls erfolgt, wie aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom 11.08.2014 zu ersehen ist.

a) Dies hat nach §§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Folge, dass die Forderungen des Schuldners gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Die Klägerin hat damit hinsichtlich dieser Forderungen die Prozessführungsbefugnis aus eigenem Recht erlangt (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 835 Rn. 3). Ferner hat sie nunmehr die Einziehungsbefugnis hinsichtlich der Forderungen und kann auf Leistung an sich klagen (vgl. Seiler, a.a.O., § 836 Rn. 3).

Der Drittschuldner – hier also der Beklagte – kann nur noch die Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den Schuldner zustehen, nicht aber Einwendungen, die der Schuldner gegen den Gläubiger (die Klägerin) hat (BAG, NJW 1989, 1053 [BAG 07.12.1988 – 4 AZR 471/88]: »Dem Drittschuldner steht die Geltendmachung von Einwendungen gegen eine titulierte Forderung nicht zu, da er im Drittschuldnerprozess nicht Rechte des Schuldners an dessen Stelle erheben kann«; Seiler, a.a.O., § 836 Rn. 6)

b) Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg drauf berufen kann, die Hauptforderung aus dem Versäumnisurteil bestehe nicht mehr in der von der Klägerin genannten Höhe. Abgesehen davon verhielte es sich ohnehin so, dass für diese Einwendung der Schuldner darlegungs- und beweisbelastet wäre und deshalb auch im vorliegenden Fall die Drittschuldnerin (die Beklagte) die Darlegungs- und Beweislast träfe, wenn sie diese Einwendung des Schuldners überhaupt erheben könnte. Dazu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.

Da die Beklagte als Drittschuldnerin nicht berechtigt ist, die Einwendungen des Schuldners geltend zu machen, kann sie sich ferner auch nicht darauf berufen, es sei hier das Erwerbseinkommen des Schuldners betroffen, welches unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Selbst wenn dies anders wäre, käme man aber nicht zu einem anderen Ergebnis, denn der Schuldner verfügte in dem betreffenden Zeitraum noch über wesentliche andere Einkünfte zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Dies ergibt sich aus seiner E-Mail vom 12.02.2015 an das Inkassounternehmen, in der er selbst mitgeteilt hat, dass er auch für andere Kunden tätig war und dabei Beratungshonorare erzielt hat, die noch über den Honoraren lagen, die er von der Beklagten erhalten hat. Sofern die Beklagte einwendet, es bestünden Zweifel, ob die E-Mail überhaupt vom Schuldner stammt, sind diese Einwendungen unsubstantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Schuldner die E-Mail geschrieben haben sollte. Sie wurde von seinem E-Mail-Postfach geschickt und trägt seinen Namen. Auf die weitere Frage, welche Bestandteile der Rechnung des Schuldners seinem Einkommen zuzurechnen sind, kommt es damit ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Entscheidung des LG Bremen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche im Wege einer Drittschuldnerklage geltend. Am 02.11.1995 er ging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Lüneburg gegen Lothar P., den Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten. Er wurde danach zur Zahlung von 30.000 DM zzgl. Zinsen verurteilt. Kläger und Gläubiger der Forderung war Henning K.

Am 01.01.2001 schloss der Schuldner einen Vertrag mit der Beklagten, wonach er für sie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Beklagten durchführt und dafür Honorare erhält. Für seine anschließend durchgeführten Tätigkeiten erteilte der Schuldner der Beklagten diverse Rechnungen. Das LG Lüneburg erteilte am 26.05.2009 für das Versäumnisurteil die Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO zugunsten der Klägerin als Nachfolgerin des Klägers Henning K., weil die Klägerin Erbin des Gläubigers geworden war.

Am 23.07.2014 erließ das AG Bremen einen Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte auf Zahlung von Vergütung gepfändet und an die Klägerin überwiesen wurden. Der Beschluss wurde der Beklagten am 11.08.2014 zu gestellt. Im Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 stellte der Schuldner der Beklagten monatliche Rechnungen in Höhe eines Betrages, der der Klageforderung entspricht. Mit Schreiben vom 14.09.2014 wies die Beklagte die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zurück. Am 12.02.2015 wurde von der Email-Adresse des Schuldners unter seinem Namen eine E-Mail an einen Mitarbeiter des von der Klägerin beauftragten Inkassobüros gesandt, in der es heißt, der Schuldner sei auch für andere Kunden beratend tätig gewesen und die Honorare, die er hierfür erhalten haben, überstiegen die von der Beklagten gezahlten Honorare. Die Tätigkeit des Schuldners für die Beklagte endete am 01.05.2015. Die der Entscheidung zugrunde liegende Klage wurde der Beklagten am 20.04.2015 zugestellt.

Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin, Wuppertal

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Oldenburg – 21 M 1085/19

Gegen die Angabe der Daten seiner Auftraggeber im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft bzw. im …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0