Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


AG Hamburg-St. Georg, JurBüro 2016, 43

PDF-Download

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 29.09.2015 – 904 M 2330/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 43
Thema: ZPO § 802I Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2

(Zwangsvollstreckung/Drittauskunft/Kontodaten/Schwärzen von Textstellen durch den Gerichtsvollzieher)

Bei der Übersendung der Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern an den Gläubiger sind Daten über Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners bekannt zu geben. Daten zu bereits geschlossenen Konten können durch den Gerichtsvollzieher geschwärzt werden. (L.d.R.)

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 29.09.2015 – 904 M 2330/15

Aus den Gründen:

I. Die Gerichtsvollzieherin holte auf Antrag der Gläubigerin Drittauskünfte über Konten ein. Die Gerichtsvollzieherin schwärzte dabei die Konten, bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber ist. Die Gläubigerin legte hiergegen Erinnerung ein.

II. Auf die Erinnerung der Gläubigerin war die Gerichtsvollzieherin aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen. Die Gerichtsvollzieherin durfte die Bankdaten bei den Konten, über die der Schuldner Verfügungsmacht hat, nicht schwärzen.

Nach § 802l ZPO hat der Gerichtsvollzieher die dortigen Auskünfte einzuholen und mitzuteilen. Daten, die zur Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher zu sperren oder zu löschen. Die Daten über die Konten, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind für die Zwangsvollstreckung erforderlich. Das LG Ravensburg, 6 T 33/13, hat zur Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ausgeführt: »Die Kammer ist jedoch entgegen der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht der Schuldnerin für Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind und deshalb nicht gemäß § 802l Abs. 2 ZPO zu löschen sind. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von Ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nun offenbar werden. Pfändbar ist ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften; Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank (Frank-Michael Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rn 259). (so auch Musielak/Voit, § 802l ZPO, Rn. 10). Diese Ausführungen des LG Ravensburg teilt das Amtsgericht. Dass nicht in allen Fällen, in denen eine Verfügungsberechtigung über das Konto besteht, der Schuldner hierüber »eigenen« Zahlungsverkehr abwickelt, steht dem nicht entgegen. Der Gläubiger hat auf Grund der entsprechenden Informationen die Möglichkeiten zu ermitteln, ob pfändbare Einkünfte vorhanden sind, auf die zugegriffen werden kann. Diese Möglichkeit darf ihm nicht genommen werden. Eine unzulässige Ausforschungsvollstreckung liegt nicht vor.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg ist zuzustimmen. Gem. § 802l ZPO hat der Gerichtsvollzieher auf Antrag die Kontodaten des Schuldners einzuholen und mitzuteilen. Lediglich Daten, die nicht für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher zu löschen. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass die Gerichtsvollzieher auch Daten zu Konten löschen, bei denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist. Auch nach der Reform der Kontenpfändung nutzen viele Schuldner das Konto eines Dritten, um sich auf diese Weise den berechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihrer Gläubiger zu entziehen. Gehen auf diesem Konto des Dritten jedoch Zahlungen für den Schuldner ein, so kann der Gläubiger den Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen diesen Dritten pfänden. Hieraus folgt, dass die Angaben zu den Konten, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sehr wohl zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

Die Pfändung von Rückzahlungsansprüchen bei Nutzung von Konten Dritter wird demnächst ein Thema in unserer neuen Rubrik »Know-how für die Zwangsvollstreckungs-Praxis« sein.

Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin, Wuppertal

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

BGH – VIII ZR 81/21

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0