Austauschpfändung
Die Bremer-Inkasso GmbH ist ein seriöses Inkassounternehmen in Bremen und erklärt Fachbegriffe aus dem Bereich Inkasso.
Von einer Austauschpfändung spricht man immer dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung für eine höherwertige unpfändbare Sache ein Ersatzstück oder Geld für die Anschaffung eines Ersatzgegenstandes zur Verfügung stellt, damit er die höherwertige Sache vom Gerichtsvollzieher pfänden und verwerten lassen kann.
Die Austauschpfändung ist im Gesetz in den §§ 811 a und b ZPO geregelt.
Auf die Praxis übertragen bedeutet dies, dass, obwohl beispielsweise ein Fernsehgerät grundsätzlich unpfändbar gemäß § 811 ZPO und damit beim Schuldner zu belassen ist, hier eine Austauschpfändung vorgenommen werden kann. Der Gläubiger, dem bekannt ist, dass der Schuldner Eigentümer eines teuren LCD-Fernsehgerätes ist, kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung dem Schuldner den LCD-Fernseher wegnehmen lassen. Im Austausch dafür kann dem Schuldner dann aber ein deutlich preiswerteres Fernsehgerät überlassen werden. Das Austauschgerät wird dann Eigentum des Schuldners. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, für ein Austauschobjekt zu sorgen. Es ist aber auch möglich, dass der Gläubiger dem Schuldner den entsprechenden Geldbetrag für die Anschaffung des Ersatzobjekts zur Verfügung stellt.
Als Inkassounternehmen veranlassen wir über einen Vertragsanwalt die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Bei entsprechenden Informationen käme auch eine Austauschpfändung beim Schuldner in Betracht.
Das Inkasso Glossar wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen.
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