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Aussonderung

Die Bremer-Inkasso GmbH ist ein seriöses Inkassounternehmen in Bremen und erklärt Fachbegriffe aus dem Bereich Inkasso.

Aussonderungsberechtigt ist derjenige, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Der Aussonderungsberechtigte ist nicht Insolvenzgläubiger. Der Aussonderungsberechtigte kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe des betreffenden Gegenstandes – mithin die Aussonderung – verlangen. Der Aussonderungsanspruch ist außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften durchzusetzen. Als wichtigste Vorschrift ist hier wohl der Herausgabeanspruch nach § 985 Bürgerlichem Gesetzbuch zu nennen.

Zur Aussonderung berechtigen solche persönlichen und dinglichen Rechte, auf die eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 Zivilprozessordnung. gestützt werden kann. Als praktisch wichtigstes Recht in diesem Sinne ist hier das Eigentum zu nennen. Hat etwa der Gläubiger Ware an den Insolvenzschuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert und ist die der Warenlieferung zugrundeliegende Rechnung offen geblieben, kann der Gläubiger vom Insolvenzverwalter die Aussonderung der Ware verlangen.

Weitere, zur Aussonderung berechtigende Rechte sind zum Beispiel der mittelbare und unmittelbare Besitz bei beweglichen Sachen sowie die beschränkt dinglichen Rechte wie etwa das Erbbaurecht oder das Pfandrecht.

Im Rahmen der Vertretung im Insolvenzverfahren prüfen wir als Inkassounternehmen für Sie, ob beim Verwalter Aussonderungs-ansprüche geltend zu machen sind.

Das Inkasso Glossar wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen.
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