Wo es noch Zinsen gibt….. : Verzugszinsen

Die Verzinsung von Kapitalanlagen ist zur Zeit nicht gerade berauschend, umso erstaunlicher ist es, dass viele Unternehmer trotzdem freiwillig auf Zinsen verzichten, deren Prozentsatz sogar noch über dem zur Zeit Üblichen liegt. Die Rede ist von Verzugszinsen.

Ich mach immer wieder die Erfahrung, dass noch zu wenige Unternehmer wissen, dass Verzugszinsen, ähnlich wie z. B. Mahngebühren, zum Verzugsschaden gehören, den ein Kunde, der mit der Zahlung in Verzug ist, als Verzugsschaden zu begleichen hat. Während sich einerseits ein säumiger Kunde selbst zu einem (vorerst) günstigen Lieferantenkredit verhilft, in dem er sich für die Dauer des Verzugs Geld beim Auftragnehmer „leiht, wird andererseits der Unternehmer zur „Kreditvergabe“ gezwungen, wobei die Zinslast bei ihm liegt.

Da einem Unternehmer von Gesetzes wegen Verzugszinsen zustehen, sollte er diese auch einfordern. Verzugszinsen stehen einem ab Zahlungsverzug zu. Die Grundlage für ihre Berechnung ist der Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet wird. Bis zum 31.12.2017 beträgt er derzeit -0,88%. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der anzusetzende Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr, das ist somit vorerst ein Zinssatz von 8,12% bis zum 31.12.2017.

Bei Rechtsgeschäften mit Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr, das entspricht 4,12% für den derzeitigen Geltungszeitraum 01.07.2017 – 31.12.2017. So eine Verzinsung muss man derzeit erst einmal suchen, also sollte man sich die Verzugszinsen nicht entgehen lassen, auch wenn sie ja nur für den finanziellen Verlust zum Ansatz zu bringen sind und nicht für die investierte Zeit, den Ärger usw., den ein Zahlungsverzug nach sich zieht.

Die Formel für die Berechnung von Verzugszinsen: K (offene Hauptforderung) x P (der in Frage kommende Prozentsatz 4,12% oder 8,12%) x T (Tage – Dauer des Verzugs bis zum Tag der Mahnung) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch) = Verzugszinsen. Die so errechneten Verzugszinsen, also die bis zum Tag der Mahnung über den Rechnungsbetrag aufgelaufenen Zinsen, darf der Unternehmer mit in der Mahnung zum Ansatz bringen und einfordern.

Da sowohl das Recht auf Verzugszinsen als auch ihre Höhe gesetzlich geregelt ist, müssen dazu nicht zwingend Regelungen in die AGB mit aufgenommen werden. Ebenso können Verzugszinsen aus denselben Gründen noch, falls vergessen, nachträglich berechnet sowie, wenn nötig, vor Gericht geltend gemacht werden, sollte z. B. der Schuldner endlich den Rechnungsbetrag aber nicht die Verzugszinsen zahlen.

Der Gesetzgeber hat die Berechnung des Verzugszinses geregelt. Auch hat er festgelegt, dass der Verzugszins zum Verzugsschaden gehört, der vom Schuldner zu ersetzen ist. Meines Erachtens sollte man als Unternehmer also unbedingt etwas Rechnerei in Kauf nehmen und Verzugszinsen fordern.

Weitere Infos unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/verzugszinsen-stehen-glaeubigern-bei-zahlungsverzug-von-gesetzes-wegen-zu.html

 

 

Ein Gedanke zu “Wo es noch Zinsen gibt….. : Verzugszinsen

  1. Sehr interessanter Artikel! Auf Verzugszinsen wird häufig verzichtet, wenn Gläubiger ihr Inkasso selbst in die Hand nehmen. Doch diese Zinsen stehen Ihnen zu, darum sollten Sie die o.g. Formel auch auf jeden Fall anwenden. Vielen Dank für diesen tollen Beitrag!

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