Verbraucher – Streit – Beilegung – Gesetz

Diese vier Substantive bilden das ‚neue‘ Gesetz und gestalten dessen Inhalt: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Es geht also um eine alternative Möglichkeit der Lösung eines Konfliktes zwischen Unternehmer und Verbraucher zu der, mit allem vor Gericht zu ziehen. Der Streit der beiden Parteien soll möglichst außergerichtlich beigelegt werden. Und dass dies allerorten und im Allgemeinen kostenlos für den Verbraucher machbar sein soll, regelt nun das Gesetz. Noch ein Gesetz also, und ab 1.2.2017 auch noch mehr Pflichten für einen Unternehmer, denen er nachzukommen hat. Andernfalls drohen Sanktionen.

Mit besagtem Gesetz wurde die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt. Große Teile dieses Gesetzes traten schon zum 1. April 2016 in Kraft, die Informationspflicht für Unternehmer aber gilt ab 1.2.2017. Jeder Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt hat und eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder dazu verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Information muss für den Verbraucher leicht zugänglich und klar und eindeutig sein. Wenn der Unternehmer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder dazu auf Grund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, hat er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website hinzuweisen. Ebenso muss er eine Erklärung beifügen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Weder ein Verbraucher noch ein Unternehmer kann dazu verpflichtet werden, an so einem Verfahren teilzunehmen, es sei denn, für den Unternehmer gelten bestimmte Rechtsvorschriften. Doch sollten Unternehmer und/oder Verbraucher nach Teilnahme mit dem Schiedsspruch dann eventuell doch nicht einverstanden sein, bleibt beiden der Gang vor Gericht offen. Das kann im schlechtesten Fall also auch heißen, ‚erst mal sehen, was man bei der Schlichtung herausholt und wenn das einem nicht passt, doch noch das Gericht bemühen‘, denn die Verjährung wir mit dem Schlichtungsverfahren unterbrochen. Eine umgekehrte Verfahrensweise, also erst Gericht und dann doch noch Schlichtungsversuch, ist dagegen nicht möglich. Das ist m. E. auch gut so! Andernfalls geriete das Gesetz zur Farce.

Auch wenn ein Unternehmer zwar die Bedingungen erfüllt, die ihn zur Information gegenüber dem Verbraucher verpflichten, muss er nicht an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen. Die Information ist dann aber verpflichtend jene, eben das mitzuteilen, dass er dazu nicht bereit ist.

Ist er aber dazu bereit, hat er ein ‚Problem‘ (noch), nämlich, erst einmal herauszubekommen, welche Verbraucherschlichtungsstelle für ihn zuständig ist, bzw., welche er zu benennen hat. Solche Einrichtungen sind im Lande noch recht überschaubar, obwohl sie zukünftig ja flächendeckend angeboten werden sollen. Unter www.bundesjustizamt.de kann man sich schlau machen, welche Stellen bereits vorhanden sind und wo.

Diese Information braucht ein Unternehmer allerdings auch dann, wenn es mit einem Verbraucher zu einem nicht beizulegenden Streit gekommen ist. Dann muss er diesem alle oben erwähnten zwingenden Informationen zukommen lassen, egal ob er der Informationspflicht unterliegt oder nicht!

Eigentlich ist es schade, dass es nun noch ein Gesetz geben muss, damit Streit zwischen zwei Parteien beigelegt werden kann. Das mag blauäugig klingen, aber ob das Gesetz tatsächlich den Verbrauchern hilft, bleibt abzuwarten. M. E werden zumindest die Verbraucher, die sich gegenüber Unternehmen grundsätzlich ‚klein‘ und benachteiligt fühlen, den Gang vor Gericht bzw. die Auseinandersetzung weiterhin scheuen, oder aber weiterhin gleich vor Gericht ziehen, weil sie meinen, sonst über den Tisch gezogen zu werden. Der Erfolg der Verbraucherschlichtungsstellen wird davon abhängen, in wie weit die Verbraucher von  einer Schlichtungsmöglichkeit wirklich Kenntnis erlangen, ob die Stellen flächendeckend ‚installiert‘ werden und davon, in wie weit die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Parteien gewillt sind, aufeinander zuzugehen und ihren Streit außergerichtlich beilegen zu wollen.

Und – manchmal wäre mehr miteinander reden und zuhören auch eine prima, und nicht die schlechteste Alternative.

weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/verbraucherstreitbeilegungsgesetz-informationspflicht-fuer-unternehmer-ab-122017.html

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