… und gerne nochmal und nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind WICHTIG!

AGB – das ist eine Abkürzung, die die Allermeisten schon einmal gehört haben dürften. Auch dass diese Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen steht, dürfte ein Großteil noch wissen. Wie wichtig sie aber für einen Unternehmer sind und was sie beinhalten sollten, da verebbt das Wissen dann häufig.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt der Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eben jene Bedingungen fest, zu denen er Geschäfte mit Kunden tätigt. Er kann dort Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Transport, Liefer- und Leistungsumfang etc. treffen, und der Kunde kann entscheiden, ob er zu diesen Bedingungen ein Geschäft eingehen möchte oder eben auch nicht. Klare Sache für beide Seiten. Ob sich dann daran gehalten wird, ist zwar eine andere Sache, aber hat man das Geschäft auf der Grundlage der eigenen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden geschlossen, hat man ggf. zumindest eine rechtliche Handhabe, das Vereinbarte einzufordern.

Weil die AGB die Basis aller Geschäfte eines Unternehmens sein sollten, also das Fundament, sollte dieses auch stabil sein und alle Regelungen enthalten, die nötig sind, um bestmöglich gegen Forderungsverlust gewappnet zu sein. Ich kann nur jedem raten, sich beim Erstellen der eigenen Geschäftsbedingungen bei der kleinsten Unsicherheit Hilfe bei einem Rechtsdienstleister zu holen. Auf keinen Fall sollte man einfach Texte aus dem Internet oder vom Mitbewerber unkontrolliert übernehmen. Völlig auf Nummer sicher geht man, wenn man sich die Geschäftsbedingungen von einem Anwalt ausarbeiten lässt. Das kostet zwar Geld, aber das ist mit Sicherheit gut investiert. Zudem haftet ein Anwalt für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln.

Was unbedingt in die Geschäftsbedingungen gehört, und das werde ich nicht müde zu betonen, sind Regelungen zum normalen Eigentumsvorbehalt sowie zum verlängerten Eigentumsvorbehalt. Auch diese getroffenen Regelungen sind keine hundertprozentige Garantie dafür, dass man nicht eventuell auf Forderungen sitzen bleibt, aber sie sind eine gute Vorbeugung, die man nutzen sollte. Wer also diese „Sicherung“ nicht einbaut, handelt nach meinem Verständnis fahrlässig.

Der normale Eigentumsvorbehalt sichert einem, vereinfacht ausgedrückt, das Eigentum an der Ware, obwohl sie sich schon im Besitz des Käufers befindet, so lange, bis diese vollständig bezahlt ist. Bei Insolvenz des Schuldners ist der Unternehmer als Nocheigentümer kein Insolvenzgläubiger und nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil. Er hat einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder den vollen vereinbarten Kaufpreis vom Insolvenzverwalter. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sichert einem, wieder vereinfacht gesagt, auch dann noch das Eigentum an einer Sache bis zur vollständigen Bezahlung, selbst wenn diese vom Käufer weiter verarbeitet oder veräußert wird. Im Insolvenzfall ist man vor anderen Gläubigern aus dem Erlös der Veräußerung der verarbeiteten Ware bzw. aus der Einbeziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf zu befriedigen (abzüglich bestimmter vom Insolvenzverwalter erhobener Pauschalen).

Die Regelungen zum normalen Eigentumsvorbehalt und verlängerten Eigentumsvorbehalt kommen aber nur dann zum Zuge, wenn man als Unternehmer die eigenen Geschäftsbedingungen allen Geschäften zugrunde legt, alle Geschäfte auf der Grundlage der eigenen Geschäftsbedingungen tätigt. Und ich betone es gerne noch einmal: Wer Hilfe braucht, sollte sie sich ohne Scham holen. Ein Fundament gießt man in der Regel auch nicht selbst.

Weitere Infos unter:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb—ausserordentlich-gute-basis.html

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