Neuer Gesetzesentwurf = Planungssicherheit für Unternehmen bei der Vorsatzanfechtung? Weit gefehlt!!

Am 29. September 2015 hat die Bundesregierung den ‚Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz‘ beschlossen. Besonders in Hinblick auf eventuelle Neuregelungen in Bezug auf die Vorsatzanfechtung hatte ich gewisse Erwartungen an diesen Gesetzesentwurf. Würde er der Auslegungsbandbreite der noch gängigen Rechtsprechung durch klarere Formulierungen  Einhalt gebieten und damit den Unternehmern mehr Rechtssicherheit bescheren?  M. E. hat sich jedoch nichts wirklich geändert.

Nach dem beschlossenen Gesetzesentwurf sollen für bestimmte Fälle die Fristen für die Vorsatzanfechtung von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Die allermeisten Insolvenzanfechtungen erfassten eh kaum mehr als vier Jahre Anfechtungszeitraum. Für die unmittelbare Planungssicherheit in Betrieben bringt das gar nichts.

Auch bei der großen Schwachstelle „mangelnde Konkretisierung der Anfechtungsvoraussetzungen“ wurde m. E. nicht nachgebessert, eher verschlimmbessert. Es gibt nach wie vor für einen Unternehmer keine klipp und klaren Aussagen dazu, wann genau eine Anfechtung droht und wann nicht. Die Bewertung der Frage, ob der Unternehmer Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, ist nach wie vor ergebnisoffen und bietet Spielraum für die unterschiedlichsten Interpretationen. Selbst für Gerichte. Wie soll dann ein Unternehmer für sich damit klarkommen, ob sein Kunde denn nun im Sinne der §§ 130, 131 und 133 InsO zahlungsunfähig ist oder nicht? Es gibt nach wie vor keine rechtssicheren und verbindlichen Aussagen zu konkret benannten Indizien, anhand derer Zahlungsunfähigkeit festgemacht werden kann bzw. nicht.

Für mich gibt es nur den Weg, ausschließlich die Kenntnis von Fakten als Beweise zuzulassen. Ohne solche harten Fakten darf es m. E. keine Vorsatzanfechtung geben! Und erst recht nicht, wenn innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraumes eine Gegenleistung (Warenlieferung, Dienstleistung etc.) zur Masse gelangt ist.

Weiter plant der Gesetzgeber für die Zahlungsvereinbarung oder eine dem Kunden gewährte Zahlungserleichterung eine klare Regelung. Das ist für den Gläubiger erst einmal ein Vorteil. Es heißt: ‚Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte‘. Nun wird die Zukunft zeigen müssen, wie Insolvenzverwalter und Gerichte damit umgehen. Denn auch diese Formulierungen können in unterschiedlicher Weise verstanden und ausgelegt werden. Der Gesetzesentwurf ist auch hier alles andere als eindeutig.

Und ebenso gibt es jetzt für bestimmte Fälle statt der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“, derer es bei der Vorsatzanfechtung bedurfte, den „Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“. Der Übergang von der drohenden zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit ist fließend und eine klare Unterscheidung beider Zustände ist meiner Meinung nach gar nicht möglich. Also auch hier gibt es keinen spürbaren Unterschied zum geltenden Recht. Für mich bringt der beschlossene Gesetzesentwurf keine Verbesserung in Bezug auf die Planungssicherheit für Unternehmer. Hier wurde eine große Chance vertan, endlich den „Motoren und Stützen unserer Wirtschaft“ klar den Rücken zu stärken. Das Schlimme daran: So schnell wird es auf Jahre keinen neuen Gesetzesentwurf wieder geben.

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Neuer-Gesetzesentwurf-Weiter-keine-Planungssicherheit-fuer-Unternehmen-bei-der-Vorsatzanfechtung.html

 

  

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