Gläubiger sollten fordern, was ihnen von Gesetzes wegen zusteht: Verzugszinsen von säumigen Kunden.

Kunden, die ihre Rechnungen zu spät zahlen, können der Liquidität eines Unternehmens schaden. Nicht selten ist ein Unternehmer dadurch zur Inanspruchnahme eines Bankkredits gezwungen. Den entstandenen Zinsschaden kann sich ein Gläubiger aber von seinem Schuldner ersetzen lassen.

Ab dem Tag, ab dem der Kunde mit der Zahlung seiner Rechnung in Verzug ist, kann der Unternehmer Verzugszinsen geltend machen. Auch wenn es bei kleineren Forderungen vielleicht mal gerade um einen zweistelligen Eurobetrag gehen mag, sollte man als Gläubiger nicht auf die Verzugszinsen verzichten. Sie stehen einem von Gesetzes wegen zu.

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach der Höhe der Forderung, nach dem Basiszinssatz (zur Zeit -0,83%), der Verzugsdauer und ob der Kunde eine Privatperson (fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz) oder ein Unternehmer (neun Prozentpunkte über Basiszinssatz) ist.

Zur Berechnung von Verzugszinsen gibt es eine Formel, die schlimmer aussieht, als sie ist: K (offene Hauptforderung) x P (Prozentpunkte über Basiszinssatz Verbraucher/Unternehmer) x T (Verzugstage) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch) = Verzugszinsen. Es gibt auch unterschiedliche Zinsrechner im Internet, die man zur Hilfe nehmen kann. Aber bei deren Nutzung sollte man doch selbst wissen und verstehen, was dort wie berechnet wird.

Die Höhe der Verzugszinsen muss nicht extra in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt sein, denn sie ist ja gesetzlich geregelt. Da nicht nur die Höhe der Verzugszinsen auf diese Weise geregelt ist, sondern auch der Anspruch auf ihre Erhebung, können sie auch nachträglich noch eingefordert werden.

Und selbst wenn der säumige Kunde zwar die Rechnung bezahlt, aber nicht die Verzugszinsen, kann man diese dennoch einfordern und ggf. auch vor Gericht geltend machen. Für alle Beteiligten wäre es natürlich besser, man könnte sich vorgerichtlich einigen.

Aber nochmal: Auch wenn es vielleicht keine allzu großen Beträge sein mögen, die bei der Berechnung der Verzugszinsen zusammen kommen, sollte man m. E. als Unternehmer darauf dennoch nicht verzichten, denn ein säumiger Kunde verursacht Unannehmlichkeiten in vieler Hinsicht, nicht nur Zinsverluste. Er kostet einen Unternehmer Zeit, Nerven, Geld und Personal. Oft kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, der Gesetzgeber stehe eher auf Seiten des Schuldners als auf der Seite der Gläubiger. Aber gesteht das Gesetz dem Gläubiger nun schon mal einen „Verlustausgleich“ zu, sollte man diesen unbedingt auch einfordern! 

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Bei-Zahlungsverzug-Zinsen-verlangen-und-richtig-berechnen.html

 

 

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