Eigentumsvorbehalt sichern! Man kann es nicht oft genug sagen…

Jeder Unternehmer sollte Vereinbarungen zum so genannten Eigentumsvorbehalt treffen. Der Eigentumsvorbehalt besagt, dass der Käufer mit Lieferung der Ware zwar ihr Besitzer wird, ihr Eigentümer aber der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt. Was für die meisten Unternehmer vielleicht selbstverständlich und daher nicht großartig erwähnenswert erscheint, sollte dennoch schriftlich fixiert und dem Kunden zur Kenntnis gegeben werden. Dafür eignen sich am besten die AGB, die man selbst zur Grundlage aller selbst geschlossenen Verträge machen sollte. Zumindest aber sollte die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt und den verlängerten Eigentumsvorbehalt auf allen Geschäftspapieren wie z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung zu finden sein.

Zahlt der Kunde nicht, kann man, so die Vereinbarung Vertragsinhalt wurde, z. B. vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware verlangen, man kann sich auch als Verkäufer gegenüber anderen Gläubigern den Zugriff auf die Ware sichern, was auch für den Fall der unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte gilt.

Im Fall einer Insolvenz des Kunden, kann man vom Insolvenzverwalter den (restlichen) Kaufpreis heraus verlangen und ggf. vom Vertrag zurücktreten, sollte der Insolvenzverwalter die Zahlung ablehnen. Man kann ein Aussonderungsrecht geltend machen und muss nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Die Vorteile liegen also ganz klar auf der Hand. Und daher ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum immer noch viel zu viele Unternehmer keine AGB oder Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt haben.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Lieferant bei Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache (eventuell anteilig) erwirbt bzw. beim Verkauf (auch der neu hergestellten Sache) automatisch die Kaufpreisforderungen gegen die Kunden seines Käufers (auch hier evtl. anteilig) auf ihn übergehen.

Bei den Begriffen ‚Eigentumsvorbehalt‘ und ‚verlängerten Eigentumsvorbehalt‘ geht es also um Absicherung für den Unternehmer. Diese Formulierungen können ihn vor Totalverlust seiner Forderungen im Falle einer Kundeninsolvenz bewahren. Aber auch eigene AGB sowie eine aktuelle schriftliche Dokumentation aller Geschäftsvorgänge sowie eine aktuelle sorgfältig geführte Buchhaltung sollten das A und O jeden Unternehmens sein. Ich kann nur ausdrücklich dazu raten, sich rechtzeitig Hilfe bei Rechtsdienstleistern zu holen, wenn man sich bei der Ausformulierung von AGB oder sonstigen nötigen Vereinbarungen unsicher ist. „Lehrgeld“ kann man auf die eine oder andere Art zahlen. Da ist es doch besser, man bestimmt die Art und Höhe bei Zeiten lieber selbst. 

weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/wichtig-fuer-unternehmer—eigentumsvorbehalt-sichern-.html

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