Die Abnahme von Gewicht ist Privatsache, die Abnahme von Handwerksleistungen ist gesetzliche Pflicht!

Es gibt Bereiche, da kann man die Dinge so handhaben, wie man möchte. Für den Bereich der Abnahme von Handwerksleistungen gilt das nicht. Wurde man als Handwerker mit der Erbringung einer Leistung beauftragt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachte Leistung auch abzunehmen. Dafür wird der ‚Gegenstand‘ der Abnahme daraufhin überprüft, ob die gemachten Vorgaben vertragsgemäß zur Zufriedenheit erfüllt wurden. Äußert sich der Auftraggeber zufrieden, so gilt diese Äußerung als Abnahme. Die erfolgte Abnahme ist Voraussetzung für den Anspruch auf Bezahlung. Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig, betone ich an dieser Stelle ausdrücklich. Denn stellt man vorher eine Rechnung und ‚muss‘ diese sogar anmahnen, ist die Mahnung unwirksam, da die Rechnung selbst noch gar nicht fällig war, da keine Abnahme erfolgte. Eine Mahnung vor Rechnungsfälligkeit ist unwirksam. Ist die Abnahme also noch nicht erfolgt, kann man als Handwerker keine Rechnung stellen. Damit der Auftraggeber einen mit der Abnahme des Bestellten nicht ewig hinhalten kann, wurde die Pflicht zur Abnahme gesetzlich in § 640 BGB verankert. Dort ist auch festgelegt, dass, sollte der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme trotz Aufforderung und Setzens einer angemessenen Frist, die man ihm als Auftragnehmer eingeräumt hat, nicht nachkommen, dies einer Abnahme gleichgestellt ist.

Wegen  (1) unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. D. h. aber auch im Umkehrschluss, dass sie bei (2) wesentlichen Mängeln verweigert werden kann. Bei (1) unwesentlichen Mängeln muss zuerst einmal trotzdem eine Abnahme erfolgen und dann hat man als Handwerker das Recht, daraufhin eine Rechnung zu schreiben. Von dieser darf der Auftraggeber jedoch wiederum eine Summe bis zum zweifachen der Kosten einbehalten, die für die Beseitigung des Mangels wahrscheinlich sind, bis der Mangel behoben ist. Der übersteigende Betrag muss aber bezahlt werden. Als Handwerker hat man den Mangel zügig zu beheben.

Bei (2) wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, (eine Rechnung darf hier also noch nicht gestellt werden), muss dem Auftragnehmer aber generell die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, für die er ihm eine angemessene Frist einzuräumen hat.

Für den Fall, dass der Kunde Mängel geltend macht, die man als Auftragnehmer für nicht gerechtfertigt hält, sollte man mit seinem Kunden eine gemeinsame Begutachtung der Werksleistung vornehmen. Dafür sollte man ihm eine Frist setzen auch unter dem Hinweis, dass er als Auftraggeber die Kosten für z. B. die Anreise zu übernehmen hat, sollte sich herausstellen, dass keine Werkmangel vorliegt, und dass das für den Kunden auch zu erkennen gewesen ist.

Alles in allem sollte man als Handwerker auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Leistung, die man bestmöglich im Auftrag des Kunden erbracht hat, auch abgenommen wird. Neben allen anderen Schritten im Geschäftsverkehr, sollte auch die Abnahme unbedingt schriftlich festgehalten werden. Klare Absprachen, freundlicher und kompetenter Umgang miteinander, korrekte Arbeitsweise und Kenntnisse der eigenen Rechte und Pflichten sind schon die ‚halbe Miete‘. Sollte es doch einmal Schwierigkeiten mit Kunden geben, kann ich nur raten, sich umgehend Hilfe zu holen. Eine kompetente ‚dritte Person‘ kann vermittelnd eingreifen, schafft Abstand für alle Beteiligten und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf und hilft bei deren Umsetzung.

Als Handwerker kann man aufs Gewichtabnehmen verzichten, auf die Abnahme der eigenen Leistung aber nicht.

weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abnahme-der-leistung-fuer-handwerker-ein-muss.html

 

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